Zürich Versicherung … die dekadente universelle Täuschung! (?)

Wenn die Argumente fehlen! Zurich Insurance Group

Das einzige was bei der Zürich Versicherung immer noch gut funktioniert ist: „Die längst verwahrloste Ungerechtigkeit zu verwalten“.

Wir haben uns am 25. Oktober 2013 gemeinsam entschlossen, diesen BLOG so abzuändern, sodass vom Versicherungs-Dealer, Mitglieder seiner Familie nicht mehr identifiziert werden können! Er konnte uns davon überzeugen, dass er unsere Unterlagen jeweils der Zürich-Versicherung weitergeleitet hat…

Muster Mann, Alias: Reinhold Meuwly, Inhaber/Generalagent Zürich Versicherungen, Zürcherstrasse 59/61 8800 Thalwil

Zürich /OZ
Generalagentur Reinhold Meuwly
Inhaber/Generalagent Zürich Versicherungen
Zürcherstrasse 59/61 
8800 Thalwil

Affoltern a.A. / 13.03.2012 / KAA

Sehr geehrter Herr Reinhold Meuwly

Uns ist nicht klar, was gegen diese seit langem im Raum stehenden Vorwürfe nach den übermittelten (Beweisunterlagen in der Dokumentation vom 27.11.2011) eingeleitet wurde, wir haben noch keine Antworten erhalten. Da wir deswegen einige Zweifel haben, bitten wir Sie, persönlich Stellung zu nehmen und nachfolgende Fragen zu beantworten!

Wurden Sie als Chef und Kundenverantwortlichen (UV Zürich) diesbezüglich übergangen? Unbeantwortet geblieben ist leider auch das E-Mail vom 29. Dezember 2011, wo abermals Aufklärung verlangt wurde, sollte dies zutreffen, empfehlen wir Ihnen, mit uns schriftlich Kontakt aufzunehmen.

Warum haben Sie unsere Unterlagen (Beanstandungen und Beschwerden) jeweils an die Schadenspezialisten KKS Ost weitergeleitet, obgleich Ihnen bekannt ist/war, dass da kein Interesse mehr an Aufklärung vorhanden ist – nachdem Beweise existieren – wie und mit welchen Mitteln (die Schadenspezialisten), günstige Gutachten erschlichen haben um daraus parteiliche Verfügungen zu basteln?“ Aus unserer Sicht ist das gesetzwidrig!

Wurden unsere Dokumentationen vom 27.11.2011 – wie von uns verlangt – der Abteilung, zuständig für die: „Aufsicht bezüglich Fallabwicklung und der Verträglichkeit zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG“, zur Überprüfung eingereicht? Wir bitten Sie, die entsprechenden Belege zu senden, oder uns mitzuteilen, wann nicht! Warum nicht?

Was haben Sie unternommen, damit wir die uns immer noch fehlenden Unterlagen erhalten, wie haben Sie da eingegriffen? Falls Sie nichts unternommen haben! Warum nicht? Sollten Sie eventuell zu diesen querulatorischen Verhalten gedrängt worden sein, erwarten wir die Nennungen von Vor- und Nachnamen dieser Personen.

Wir betrachten es als grobfahrlässig sich an das „Totschweigen“ zu klammern und den „gesunden Menschenverstand“ auszuschalten. Wir werfen Ihnen ganz bewusstes schädigendes Verhalten vor. Leider führte das mangelnde Vertrauen am UV konformen Schutz auch noch zum Abgang vom Mitarbeiter. Unangenehm aber ist, dass durch Ihr Verhalten bereits Schaden entstanden ist, welchen Sie mit zu verantworten haben. Deshalb fordern wir Sie hiermit auf, beiliegende Rechnung mit der vorläufigen Aufwandsumme für unsere Erhebungen von CHF 25’000.00 zu bezahlen. Wir berufen uns dabei auf das allgemein gültige Verursacherprinzip.

Zürich /OZ
Generalagentur Reinhold Meuwly
Inhaber/Generalagent Zürich Versicherungen
Zürcherstrasse 59/61 
8800 Thalwil

Affoltern a.A. / 22.03.2012 / KAA

Sehr geehrter Herr Reinhold Meuwly

In Ihrem Antwortschreiben vom 20.03.2012 bestätigen Sie, dass Sie die von uns geschickten Unterlagen „jeweils an die zuständigen Stellen“ weitergeleitet haben. Leider aber wurden „von diesen zuständigen Stellen“ unsere „Fragen“ nicht beantwortet, darum wissen wir auch nicht „wem genau Sie die Unterlagen weitergeleitet haben“? Deswegen können wir dort auch nicht nachfragen. Nun erwarten wir von Ihnen Belege und die Nennungen der Adressen mit Vor- und Nachnamen jener Personen von den „zuständigen Stellen“. Gemäss Ihrem Schreiben vom 20.03.2012 ist das ja auch besonders wichtig. Damit wir in Zukunft (wie von Ihnen empfohlen), unsere Fragen – da stellen können – sind wir auf Ihre Hilfe angewiesen, denn wir wissen mangels Transparenz nicht, wer diese Quellen sein sollen. Sie meinen wohl nicht etwa jener in der Kritik stehenden Schadensabteilung mit welcher wir schon mehrmals in Kontakt waren?

Wir haben über Sie, die Zürich Versicherung mehrmals aufgefordert – Stellung zu beziehen. Bisher wollte sich dazu aber niemand äussern. Anscheinend gibt es sehr gute Gründe, Kommunikation zu verweigern, wohl um vor der Verantwortung fliehen zu können oder auch – weil Durchsichtigkeit zum Sicherheitsrisiko würde, anscheinend wissen die nicht einmal, was sie wissen oder was sie nicht wissen sollten, auf jeden Fall bekommen wir keine Antworten.

Dass Sie selber in die Schadensabwicklung nicht involviert sein möchten verstehen wir. Ihre nicht herausragende Stellungnahme ändert dennoch, am wahren Kern unserer Kritik nichts. Aus unserer Sicht sind Sie mit der Verantwortung gegenüber ihren Kunden aussergewöhnlich verantwortungslos umgegangen, indem Sie das „Kerngeschäft hinter den verschlossenen Türen“ und „unter strengster Geheimhaltung“ ohne „Gewissenskonflikt“ anscheinend durch „Nichtstun“ in einer beispiellosen „Art“ und „Weise“ unterstützt haben und durch „Wegschauen“ voll mitziehen. Für uns bleiben Sie weiterhin Ansprechpartner und Auskunftsperson (der Zürich Versicherung) und wir verlangen von Ihnen, dafür zu sogen, dass unsere Fragen beantwortet werden. Was schätzen Sie, bis wann dürfen wir mit Antwort rechnen?

Wie schwerwiegend ist dieser Fall, wenn die dargelegten Vorwürfe stimmen? Wäre das ein Offizialdelikt? Welche weiteren Schritte unternehmen Sie? Reichen Sie eine Strafanzeige ein?


Zürich Versicherung – die anonyme Antwort der – Zürich Versicherung

Zürich /OZ
Generalagentur Reinhold Meuwly
Inhaber/Generalagent Zürich Versicherungen
Zürcherstrasse 59/61 
8800 Thalwil

Mahnung:

Affoltern a.A. / 03.04.2012 / KAA

Sehr geehrter Herr Muster Mann

Wir bewerten Ihr Antwortschreiben vom 20.03.2012 lediglich als moralischen Schutz für die Schadenspezialisten, welche mit ihren harten illegalen Bandagen und allen Tricks unnötig für ihre Unrechte kämpfen. Wer so agiert „Beihilfe“ und „Unterstützung“ leistet, muss damit rechnen „wenn eine Hand die andere wäscht“ und „wenn man dem auf die Schliche kommt“ und „wer dermassen ungenau informiert“ auch ins Visier zu geraten.

Wir werfen Ihnen aus diesen Gründen vor, dass Sie mit Ihrer Hilfeleistung als verlängerter Arm der Schadenabteilung, mit dem nicht nachvollziehbaren Kommentar vom 20.03.2012 und dem Schreiben vom 21.03.2012 ohne Unterschrift, das Klima unnötig zuspitzen und es zusätzlich vergiften.

Bereits damals, am 23.04.2010 und 27.05.2010 wurden Sie durch uns abgemahnt, dessen ungeachtet haben Sie unsere Klagen erneut, genau denjenigen zur Bearbeitung weitergeleitet, welche aus guten Gründen kein Interesse an Aufklärung besitzen.

In Ihren aktuellen Werbekampagnen behaupten Sie, dass die individuellen Bedürfnisse Ihrer Kunden für Sie im Mittelpunkt stehen, leider passen Ihre Handlungen nicht zu dem was Sie in diesen Annoncen versprechen. Uns fehlen immer noch alle verlangten Unterlagen, Dokumente und Antworten.

Wegen Ihrem bewussten Anteil an der „Verhinderung“ plus „Verweigerung“ in Bezug auf die Eintreibung der von uns verlangten Bescheide und Belege mussten wir aufwändige Erhebungen betreiben.

Da es Ihnen mit ihren Antworten vom 20.03.2012 und 21.03.2012 nicht gelungen ist, diese Verantwortung von Ihnen abzubiegen und Sie uns mit Ihren abermaligen Handlungen absichtlich provozieren, bleibt auch unsere Forderung (Rechnung vom 13.03.2012) weiterhin bestehen. Wir bitten Sie, den Betrag in den nächsten 10 Tagen zu überweisen oder uns eine Tilgung vorzuschlagen.

Ihrer Bitte, uns direkt an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, an Herrn Josef Ackermann zu wenden, werden wir zum gegebenen Zeitpunkt gerne nachkommen.

Freundliche Grüsse


Die individuellen Bedürfnisse unserer Kunden stehen für uns im Mittelpunkt.

EINSCHREIBEN
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Thurgauerstrasse 80
8050 Zürich

Affoltern am Albis, 27.06.2012 / KAA

Betreff: Police Nr. 15.008.195 UVG-Versicherung – Kündigung

Sehr geehrte Frau Milena Archidiacono
Sehr geehrter Herr René Gerschler

Besten Dank für das Angebot vom 19.06.2012, dass Sie für allfällige Rückfragen gerne zur Verfügung stehen und wir nicht zögern sollten, bei Fragen Sie als Vertraute/r der (Zürich Unfall Versicherung) zu kontaktieren. Ihr Angebot nehmen wir sehr gerne an, weil wir ja auch seit Jahren auf die Offenlegung von willkürlichen und geheimnisvollen Transparenten warten!

Ähnliche Einladungen bezüglich „Aufklärung“ haben wir allerdings von der Zürich Versicherung auch schon oft erhalten, nur wurde jeweils nichts daraus. Dieser Konflikt entstand insbesondere darum „was nun auch öffentlich ist“, dass es immer nur eine Absicht gab (Unfallopfer möglichst schnell abzuwimmeln) und dieses auch erheblich schnell umzusetzen galt. Um dieses Ziel zu erreichen hat die UV Zürich Versicherung sich nicht gescheut, mit aussortierten Unterlagen der MEDAS, ein günstiges Gutachten abzuringen, zu erschleichen, respektive zu erkaufen!

Das Know-how zur Umgehung der Vorschriften hat die Zürich Unfall Versicherung aber mindestens in diesem Fall deutlich verfehlt. Wir meinen damit nicht etwa das Know-how zur Einhaltung der Regeln – sondern das Know-how „im Sinne der Kenntnis und der Tricks zur Umgehung beschaffungsrechtlicher Vorgaben.“

Deutlich werden in diesem Fall aber auch die persönlichen Beziehungen unter Freunden welche da gepflegt werden, damit gewollt nichts unternommen wird. Die freihändigen Geringschätzungen einiger Akteure bei der Zürich Unfall Versicherung gegenüber Kunden und dem Gesetz wagen wir deswegen als „unreines Vehikel zu bezeichnen“, zumal die Verflechtungen und Verfehlungen der bisherigen rechtswidrigen Praxis uneingeschränkt fortgeführt werden. Das wie die unsauberen Geschäfte getätigt wurden oder werden sind grotesk. Es sind uns eine Reihe von Inkonsistenzen bekannt, welche ihnen auch hinreichend erläutert wurden.

Interessant wäre aber auch zu erfahren, ob diese Vorkommnisse nur die Spitze eines Eisberges sind, weil da augenscheinlich auch im WEB noch weitere Fälle von Vetternwirtschaft aufgetaucht sind mit immer den gleichen Muster: „dass bei der Zürich Unfall Versicherung lediglich ein erheblicher Aufwand zur Realitäten Verschleierung und zur Umgehung der UV Gesetzgebung betrieben werde.“

Nachdem klar ist, mit welchem Hintergrundfilz etliche Spezialisten unter ein und derselben miserablen Decke stecken und nun unter demselben Druck stehen wegen ihren: „bösartigen Scheinrealitäten, Gängelungen, Wichtigtuereien, Rechthabereien, Opfer Plünderungen“, kommen diese auch bei uns nicht gut an und hat letztlich auch unser Vertrauen in die Zürich Unfall Versicherung erschüttert, überwiegend nachdem uns klar wurde, wie: „in krasser und naiver Art und Weise, gegen Gesetze verstossen wurde“.Siehe Beweise!

Angesicht der Praktiken und der Leichtigkeit wie die gesetzlichen Bestimmungen bei ihnen ignoriert und umgesetzt wurden, stellt sich zumindest bei uns die Frage nicht mehr, ob dies auf einer Kultur von Nachlässigkeit zurückzuführen ist, oder ob die Zuständigen dies (mit ihrer ganz besonderen Färbung) als berufliche Lebensaufgabe betrachten.

Diese Vergehen wiegen so schwer, dass offensichtlich im Netzwerk der widerrechtlichen Vortäuschungs-Beschaffer keiner mehr seine Identität preisgeben möchte und lieber anonym bleibt, aber dennoch der Versuchung nicht wiederstehen kann, weiter zu machen wie bisher, eine weitere Vertuschung dieser Deals ist aber nicht mehr möglich! Der Umgang mit diesen Personen empfinden wir inzwischen als extrem widerlich!

Wir haben die Zürich Versicherung mehrmals aufgefordert – Stellung zu beziehen. Bisher wollte sich dazu aber niemand äussern. Anscheinend gibt es sehr gute Gründe, Kommunikation zu verweigern, wohl um vor der Verantwortung fliehen zu können oder auch – weil Durchsichtigkeit zum Sicherheitsrisiko würde, auf jeden Fall bekommen wir keine Antworten zu unseren an die (Zürich Versicherung) gemachten Vorwürfen zum Thema: „Mangels fairem Verfahren (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK). Anzeigepflicht Verletzung, gesetzeswidrige Handlungen, Verweigerung von Akteneinsicht, systematisch und im grossen Stil durchgeführte Gutachten, Missbräuche mit endlosen Regelverstössen, Nichteinhaltung der Gesetze plus Verordnungen gemäss UVG, Vertragsbruch. Siehe EINSCHREIBEN vom 27.11.2011, 13.03.2012, 22.03.2012, 03.04.2012 und vom 01.05.2012!“

Die gebetsmühlenartigen Antworten, dass die Zürich Unfall Versicherung dessen ungeachtet an den Medas-Fliessbandgutachten festhaltet, erscheint uns darum auch als besonders abstossend. Die vorhandenen Beweise und Klärungen wie diese Gutachten zustande gekommen sind (Erschleichung mit gefälschten Unterlagen (Urkunden Fälschung)) ist ausnahmslos empörend, wir sind der Meinung, dass das personelle oder sogar strafrechtliche Konsequenzen haben müsste.

Fragen:

Wie schwerwiegend ist dieser Fall, wenn die oben dargelegten Vorwürfe stimmen? Handelt es sich dabei um ein Offizialdelikt? Wen informieren Sie aus der Geschäftsleitung? Wer reicht eine Strafanzeige ein? Für weitere Auskünfte stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung!

Mit bestem Dank für Ihre Bemühungen, gerne sehen wir Ihrer Rückmeldung entgegen!

Freundliche Grüsse
Kägi und Partner AG
Kägi Armando

 Info-Kopie:

milena.archidiacono@zurich.ch, arthur.marx@gef.be.ch, fzp.lp@axa.ch, info@svazurich.ch, info@axa-winterthur.ch, info@kapo.zh.ch,

Frau Milena Archidiacono wurde offensichtlich angestiftet zum nicht reagieren, nicht antworten und das alles zu ignorieren, das Verbot kam angeblich von Frau Isabelle Baldinger lic. iur. Zürich Versicherung.

Das alles ist ein schlechter Stil Herr Reinhold Meuwly, was machen Sie nur für Sachen? (!)

Wenn da nur die Vergangenheit nicht wäre! Anscheinend bewerten Sie ihren Eintrag im Betreibungsregister höher ein, als Ihre abgegebenen Versprechen „die individuellen Bedürfnisse ihrer Kunden stünden für Sie im Mittelpunkt“. Ihre andauernde Vergifterei des Klimas, ist nicht friedensförderlich!

Muster Manns Anwalt auf dem Prüfstand: „Auch mit ihren Juristen können Sie sich, bezüglich dem, was Sie mit ihrem Schlichtungsbegehren betreffend ungerechtfertigter Betreibung erhoffen – kaum erreichen“. Die Homburger AG mit ihrem Vertreter Herr Dr. iur. Gregor Bühler versucht wahrscheinlich nur mit seinem Manifest von Unwahrheiten und Unterstellungen, (wider besseres Wissen) lügenhafte Behauptungen aufzustellen um von den wahren Tatsachen abzulenken.

Herr Dr. iur. Gregor Bühler, wir machen ihnen doch auch keine an „Wahn“ haftenden „Plagiatsvorwürfe“ zum Titel Dr. iur. – dabei „geschummelt“ zu haben oder sie hätten Muriel Ego-Sevinc nur wegen ihren schönen Augen angestellt! (?)

EINSCHREIBEN
Friedensrichteramt Affoltern am Albis
Bahnhofplatz 1
Postfach 268
8910 Affoltern am Albis

Rüti/ZH, 08.05.2013 /KAA

Sehr geehrter Herr Friedensrichter

Es ist eine Schlichtungsverhandlung angesetzt auf Dienstag, 14. Mai 2013, 09:15 Uhr, Bahnhofplatz 1, 8910 Affoltern am Albis.

Nachdem wir das Schlichtungsbegehren betreffend ungerechtfertigter Betreibung erhalten haben, möchten wir Sie informieren, dass der Sitz der Kägi & Partner AG nach Rüti/ZH verschoben wurde, also nicht mehr Affoltern am Albis zuständig ist.

Der guten Ordnung halber und weil wir die falschen Anschuldigungen so nicht stehen lassen können, haben wir uns entschieden, schwerwiegende Irrtümer ins richtige Licht zu rücken, obwohl uns klar ist, dass diese Ausführungen zurzeit noch bedeutungslos sind. Weil sich der Vertreter der Klägerin aus unserem Blickwinkel auf einer Einbahnstrasse befindet und möglicherweise einiges verwechselt, haben wir zu den schlimmsten Fehlgriffen trotzdem Stellung bezogen. Auch weil die Klägerin eine Kopie von dieser Richtigstellung erhalten und sie sich dadurch korrekt informieren kann, demzufolge ein unnötiger Prozess vermieden werden könnte!

7 Herr Kägi ist mit der damals getroffenen Einigung nicht zufrieden, insbesondere nicht mit der Beurteilung durch die MEDAS-Experten. Von der Zürich verlangt er, dass diese seinen Fall nochmals aufrolle und die Rolle der MEDAS untersuche.

Wir sind auf Akten (Beweisunterlagen) gestossen, welche den Verdacht teilweise nachvollziehbar machen, wie die MEDAS Bern mit „frisierten Unterlagen“ durch die „UV Zürich Versicherung“ den Medizinern in Bern, mittels „aussortierten Beweis-Unterlagen“ – ein für sie „günstiges Gutachten erschlichen hat“! Es geht bei unserem Anliegen um die UV-Zürich Versicherung und ihrer Fallbearbeitung, nicht wie hier behauptet wird nur um die Rolle der MEDAS.

8 Er hat daher zum einen eine Website im Internet eröffnet (medasleaksnews. blogspot.ch) und erläutert darin seinen Fall mit entsprechender Kritik an der Zürich, ihren Mitarbeitern und den Beteiligten seitens der involvierten MEDAS. Zum anderen schrieb Herr Kägi laufend verschiedene Stellen und Mitarbeiter der Zürich in dieser Sache an, um diesen Fall zu diskutieren und weitere Angaben zu erhalten. Zunächst versuchten diese Mitarbeiter ihm die Situation (abgeschlossener Fall) zu erklären. Sie haben dies aber inzwischen aufgegeben. Weiter informierte Herr Kägi Mitarbeiter der Zürich über seine anschwärzenden Internet-Publikationen.

Die Beklagte hat weder eine Webseite im Internet noch anschwärzende Publikationen veröffentlicht. Das einzige was unter 8 stimmt ist, dass wir laufend an die von der UV Zürich verwiesenen und ständig wechselnden Mitarbeiter, Auskunft und Unterlagen verlangten, dabei geht es immer nur um vorenthaltene Dokumente. Alle Versuche diesen Mitarbeitern die Situation (im für uns nicht erledigten Fall) zu klären, sind aber gescheitert. Bei den (MEDAS Gutachten) gilt übrigens, dass ihnen ein (verminderten) Beweiswert von versicherungsinternen medizinischen Abklärungen also (Parteien-Gutachten) zugesprochen werden darf, wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld geführt werden, welche erhebliche Zweifel auslösen. Was eben hier genau der Grund ist, warum wir immer noch die Aufklärungen, betreffend (Zürich UV und dem MEDAS Gutachten) verlangen!

10 Herr Kägi begann in der Folge, den Kläger mit haltlosen Fragen zum längst abgeschlossenen Fall zu kontaktieren. Dies erstaunt, zumal der Kläger, als der Vergleich zustande kam, noch gar nicht für die Zürich tätig war. Er hatte somit weder den Vergleich unterzeichnet, noch war er in die Regulierung der entsprechenden Schadensfälle in irgendeiner Weise involviert. Dessen ungeachtet stellte die Beklagte dem Kläger eine Rechnung für diffuse „Beweismittelbeschaffungskosten“. Dieser Rechnung legte Herr Kägi ein Schreiben bei, in welchem er, im Namen der Beklagten, erklärte, dass er im Zusammenhang mit dem genannten Vergleich viele Stunden in die Beweissammlung für seine vermeintlichen Ansprüche gegenüber der Zürich aufgewendet habe und diese Aufwendungen nun vom Kläger privat einfordern wolle.

Herr Kägi hat die Klägerin nie mit haltlosen Fragen kontaktiert. Des Weiteren handelt es bei seinem Anliegen auch nicht um irgendwelche Vergleiche, sondern uneingeschränkt um die Dokumente, wie die Gutachten bei der MEDSA zustande kamen. Darum ändert sich auch daran nichts, dass „der Kläger damals bei der Zürich nicht zuständig oder früher gar für die Zürich nicht tätig war“. Die Police wurde ab 2010 im Namen der Generalagentur Muster Mann ausgestellt, die Klägerin ist ab 2010 für das Anliegen von seinem Kunden zuständig und zur Aufklärung sowie Herausgabe der verlangten Dokumente gemäss UVG verpflichtet.

12 Durch diese ungerechtfertigte Betreibung erfährt der Kläger im Geschäftsalltag schwerwiegende Nachteile. Bisher hat er alle Rechnungen innert Frist bezahlt. Er wurde noch nie zuvor betrieben. Als Einzelunternehmer ist er stets auf einen reinen Betreibungsregisterauszug angewiesen. Der ungerechtfertigte Eintrag schadet seiner Kredit- und Vertrauenswürdigkeit. Um seinen geschäftlichen Verpflichtungen nachzukommen, ist er auch auf Finanzierungen durch Banken angewiesen. Neben den üblichen Angaben wollen die Banken regelmässig auch einen Betreibungsregisterauszug sehen.

Es handelt sich nicht um eine ungerechtfertigte Betreibung, wenn der Kläger im Geschäftsalltag schwerwiegende Nachteile haben sollte, kann er dafür nicht den Beklagten haftbar machen, es war zu keinem Zeitpunkt die Absicht, jemanden anzuschwärzen! Die Betreibung wurde ihm zum vornherein angekündigt, wir haben mehrmals Mahnungen verschickt, nichts ist passiert, auch persönliche Gespräche wurden erfolglos gesucht. Wenn Herr Muster Mann als Generalagent der UV Zürich Versicherung etwas hätte ändern wollen, könnte er sich immer noch mit dem Fall beschäftigen und etwas zur Lösung beitragen, dabei müsste er allerdings das Schwarz Peter Spiel aufgeben, das scheint jedoch unmöglich, mit einem solchen Entschluss müsste der Kläger die eigenen Fehlentschlüsse der Zürich Unfallversicherung eingestehen. Die Beklagte wirft dem Kläger deshalb vor: „Nachlässig Beihilfe betrieben zu haben um arglistige Täuschung betreffend UVG Fallabwicklungen zu decken!“

Am 27.05.2010 und am 22.05.2011. Zu dieser Zeit verlangte der Beklagte Klarheit, Einsicht in Dokumente und Auskunft, was damals zwischen der Zürich und der MEDAS wirklich abgelaufen ist. Weil alle anderen Stellen angeblich nicht zuständig waren, baten wir Herrn Muster Mann „erfolglos“, persönlich dafür zu sorgen, dass wir je eine Kopie sämtlicher Unterlagen, welche damals im Zusammenhang mit der Zuweisung für die MEDAS und dem MEDAS Gutachten getätigt wurden – innerhalb der gesetzlichen Frist – uns zuzusenden.

Am 27.11.2011 in einem 23 seitigen Rückblick baten wir Herrn Muster Mann, die über Jahre hinaus, systematisch und im grossen Stil durchgeführten Missstände (Machtmissbräuche) zu beenden und seine Kunden nicht im Stich zu lassen, sowie diesen Fall von der Abteilung – zuständig über die Aufsicht bezüglich Fallabwicklung und der Verträglichkeit zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG – überprüfen zu lassen.

Leider hat der Kläger wieder nicht reagiert, worauf wir mit Brief vom 13.03.2012 klar machten, dass wir uns auf das allgemein gültige Verursacherprinzip berufen und ihm die Rechnung für unsere Aufwendungen zustellten. Dies geschah nachdem der Kläger keinen dazu verantwortlichen Namen nennen konnte. Darauf Herr Reinhold Meuwly am 20.03.2012, allerdings auch nur unsachlich, inkorrekt und lediglich ausweichend reagierte.

Damit hat der Kläger erneut bewusst provoziert, worauf sich die Beklagte am 22.03.2012, wiederum beim Kläger beschwerte. Die Kägi & Partner AG reklamierte und hat Herrn Meuwly in Bezug über die Verantwortung im Umgang mit der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) gegenüber seinem Kunden, sein Verhalten als aussergewöhnlich gesetzwidrig und verantwortungslos angeprangert. Für die Beklagte ist und bleibt der Kläger weiterhin Ansprechpartner und Auskunftsperson (der Zürich Versicherung) und wir verlangten von ihm, endlich dafür zu sorgen, dass unsere Fragen beantwortet und die verlangten Dokumente zugänglich gemacht werden.

Am 20.05.2012 haben wir die Betreibung eingeleitet, nachdem die Klägerin auf unsere Mahnung vom 03.04.2012 nicht reagierte.

13 und 14 haben wir in unserem Schreiben vom 31.01.2013 Stellung bezogen.


15 Die Betreibung erfolgte aufgrund von behaupteten, aber völlig haltlosen „Ansprüchen“ gegenüber der Zürich und hat mit dem Kläger nichts zu tun. Die Forderung unter dem Titel „Beweisbeschaffungskosten“ gründet auf keiner Rechtsgrundlage und ist nicht geschuldet. Die Betreibung erfolgte offensichtlich zu Unrecht und der Kläger wurde in schikanöser Weise betrieben.

Die Betreibung erfolgte nicht aufgrund von Behauptungen sondern aufgrund von der Beschaffung von Beweisunterlagen (Schlüssel-Dokumente), welche von der UV bewusst unter dem Deckel gehalten werden. Die Betreibung entstand nicht zu Unrecht, der Kläger wurde nicht aus schikanösen Gründen betrieben. Die Homburger AG mit ihren Vertreter Herrn Dr. iur. Gregor Bühler möchten wohl mit ihren diffusen Unterstellungen, (wider besseres Wissen) unwahre und lügenhafte Behauptungen aufstellen um von den wahren Tatsachen abzulenken, obwohl sie eigentlich wissen müssten, dass die Forderung geschuldet ist und Herr Muster Mann nicht zu Unrecht betrieben wurde. Herr Dr. iur. Gregor Bühler, wir machen Ihnen doch auch keine an „Wahn“ haftenden „Plagiatsvorwürfe“ zum Titel Dr. iur. – dabei „geschummelt“ zu haben!

16 Der Kläger hat ein erhebliches schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung am Nichtbestand der Forderung. Der jetzige Zustand gefährdet seine Rechtsstellung, da sie ihn in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erheblich behindert. Die Fortdauer dieses unhaltbaren Zustandes ist dem Kläger nicht länger zumutbar. Solange die Beklagte nicht anerkennen will, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht, bleibt die Rechtslage – jedenfalls aus der Sicht Dritter – ungewiss und hat deshalb kreditschädigende Wirkung für den Kläger (BGE 120 “ 20, 26).

Das Fortdauern dieses unhaltbaren Zustandes ist vor allem dem Beklagten nicht länger zuzumuten, was letztlich zu dieser Betreibung geführt hat. Solange der Kläger aber nicht anerkennen will, dass die gesetzlichen Bestimmungen (UVG) auch für ihn als Vertreter der Zürich gelten und er beim Beklagten darum als Mitverursacher gilt, wird er weiterhin, (sein Handeln) aus der Sicht des Versicherten versuchen, nichts zu verstehen.

Auch eine kreditschädigende Wirkung kann der Kläger nicht konstruieren! Seine Behauptungen in den öffentlichen Printmedien „Die individuellen Bedürfnisse seiner Kunden stünden für ihn im Mittelpunkt“, sind bei uns nicht angekommen, wir haben davon in den letzten Jahren nichts gemerkt, nur vom Gegenteil!

17 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt für das Feststellungsinteresse des Betriebenen die blosse Tatsache, betrieben worden zu sein. Da ein Rechtsvorschlag nicht alle Nachteile beseitigt, kann die Kreditwürdigkeit des Betriebenen allein aufgrund eines ungerechtfertigten Registereintrages erheblich leiden. Bereits die Tatsache, dass gegen jemanden eine Betreibung erfolgt ist, deren Grundlosigkeit nicht in jeder Hinsicht feststeht, kann das Vertrauen Dritter in seine Zahlungsmoral und -fähigkeit belasten. Daher müsste der Kläger theoretisch jedem Dritten, der ein Interesse an seinem Betreibungsregister-auszug hat, die Grundlosigkeit der Betreibung darlegen. Die Erklärungsversuche des Klägers können bei Dritten Glauben finden oder im Gegenteil Misstrauen hervorrufen, jedenfalls aber vermögen sie auch bei klarer Rechtslage ein richterliches Urteil nicht zu ersetzen.

Grundlosigkeit war nicht der Anlass unserer Betreibung, sondern der Grund war, weil Herr Muster Mann (als Versicherer) mit allen Mitteln über all die Jahre hinaus, mit teils haarsträubenden Argumenten unsere Anfragen missachtend umgeht, die Herausgabe von Akten ignoriert. Darum wir einen erheblichen Aufwand betreiben mussten um einen Teil dieser Belege zu beschaffen. Anhaltend werden unsere Rückfragen weiterhin nicht beantwortet, gerade so, als würden die Gesetze plus Verordnungen gar nicht existieren und als wäre das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und die verfassungsmässigen Gesetze bei der Klägerin unbekannt.

18 Ein Interesse der Beklagten, eine vorzeitige Prozessführung zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Die Betreibung wurde nicht etwa zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung eingeleitet, sondern lediglich zwecks Schädigung des Klägers. Die Beklagte wird später ebenso wenig wie jetzt in der Lage sein, ihre vermeintlichen Ansprüche gegenüber dem Kläger zu beweisen. Sie hat somit kein schützenswertes Interesse, die verbindliche Feststellung des Nichtbestehens der Forderung im vorliegenden Prozess zu verhindern.

Es existiert bei uns kein Interesse, eine verbindliche Feststellung des Bestehens unserer Forderung in einem Prozess zu verhindern. Die Forderung ist genügend begründet und es handelt sich dabei auch nicht um eine „Nichtbestehende Forderung“ sondern um eine Ausgewiesene! Siehe: „Info Mail Kopie an Muster Mann vom 27.06.2012!“

21 Aus den ob genannten Gründen ist die Betreibung mit der Nr. 114626 aufzuheben und das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg anzuweisen, diesen schikanierenden Registereintrag zu löschen und keinem Dritten mitzuteilen. Sollte die Beklagte dazu nicht Hand bieten, ist die Klagebewilligung an das Bezirksgericht Affoltern auszustellen.

Wir haben dem Vertreter der Klägerin am 31.01.2013 schriftlich begründet: Dass gegenüber von Herrn Muster Mann, sehr wohl Ansprüche bestehen, diese Betreibung unter der Nummer 114626 ist nicht wie hier von der Klägerin dargestellt oder behauptet wird „in offensichtlicher ungerechtfertigter“ und „in schikanöser Weise erfolgt“. Herr Muster Mann (ZURICH, Generalagentur Muster Mann, Inhaber mit Einzelunterschrift und Aussteller der Versicherung-Police), weiss das auch ganz genau, ihm sind die kausalen Zusammenhänge nachweislich und hinreichend bekannt, er wurde jeweils informiert. Die Klägerin war nicht kooperativ. Sie hat die gestellten Fragen nicht beantwortet, nur um einer lückenlose Untersuchung entgegenzuarbeiten. Ob Herr Muster Mann aus eigenem Antrieb auf stur geschaltet und/oder wer genau dazu gedrängt hat, bleibt bei uns ein Rätsel!

Die Beklagte kann aus ob genannten Gründen auch keine Hand dazu bieten, die berechtigte Betreibung mit der Nr. 114626 aufzuheben oder das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg anweisen, diesen Registereintrag zu löschen. Vielmehr liegt es in unserem Interesse, das Gericht darüber entscheiden zu lassen.

Freundliche Grüsse
Kägi und Partner AG

4 Comments

  1. Reinhold Meuwly ist jetzt Master Business Coach ICI/ECA

    Nachdem er als Generalagent bei der Zürich Versicherung das Handtuch geschmissen, aufgegeben und aufgehört hat zu kämpfen, weil er sich möglicherweise gefühlt: „mit Misserfolgen nicht mehr abfinden wollte“, verändert er derzeit Leben! Sobald du dich auf den Weg gemacht hast und sein Coaching belastest, öffnet der Herr Reinhold Meuwly jetzt jungfräulich – systematisch Dein Horizont, Dein Portemonnaie und vermutlich auch seine eigenen Grenzen.

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